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Gütesiegel „Staatlich Geprüft“

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis (ausgenommen Handwerke) erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat dazu die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, erlassen.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.

 

Quelle: Wirtschaftskammer

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